Kleinunternehmer Umsatz 2020

Freibetrag Kleinunternehmer ab 2020

Zunächst: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und eine Haftung ist ausgeschlossen. Konsultiert dazu am besten immer einen fachkundigen Steuerberater oder fragt beim zuständigen FA nach! Ich beziehe mich mit den Ausführungen auf verschiedene Quellen.

Zuerst las ich von einer neuen Regelung in einer Randnotiz im Heft Finanztest, Ausgabe 02/2020.

 

 

 

Bislang galt ein Freibetrag für Kleinunternehmer von 17.500 Euro, bevor man Ust-pflichtig ("Mehrwertsteuerpflichtig" wurde).

Bis dahin galt auch eine vereinfachte Buchführung, die natürlich eine Menge Arbeit erspart.

Ungleich muss man natürlich von jedem eingenommenen Euro seine Steuern bezahlen und diese dem Finanzamt auch angeben.

Eine Abgabe von Mehrwertsteuer fiel bis zu 17500 Euro nicht an.

 

Diese Grenze wurde ab 2020 auf 22000 Euro (zweiundzwanzigtausend) erhöht.

 

Quellen:

Kleinunternehmer: https://www.kleinunternehmer.de/kleinunternehmerregelung.htm

 

Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen: 

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro)
    und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet 

 

Lexoffice-Hinweis: https://www.lexoffice.de/gesetzesaenderungen/kleinunternehmerregelung-2020/

 

Aber Achtung … Auf den Rechnungen muss man vermerken, dass man nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit ist. Man darf künftig keine Umsatzsteuer mehr vereinnahmen und die gezahlte Umsatzsteuer für die Betriebsausgaben ist nicht mehr geltend machen.

 

22.000 Euro Einnahmen (nicht Gewinn!) bedeuten gut 1800 Euro pro Monat, bei denen keine Umsatzsteuer anfällt (7%/19%).

Ist ein Partner ebenso selbstständig, jedoch nicht in der selben Firma, so darf auch dieser 22000 Euro als Kleinunternehmer verdienen. In verschiedenen Tätigkeitsgebieten und Firmen sind so auch bei Ehepartnern 44000 Euro von der MWSt. befreit.

Aber es gilt: Entweder berechnet man stets Mehrwertsteuer oder nie. Ein Mischmasch ist nicht erlaubt.

Auch Auftritte/Aufträge bei gemeinnützigen Organisationen (für die man bis zu einer bestimmten Summer auch Steuerfreiheit genießt!) zählen hinzu. 

 

Für private Kunden ist dies ein Vorteil, da man dort von der Gage oder dem Honorar die MWSt. abführen muss.

Für Firmen ist dies meist egal, da diese die gezahlte Steuer wiederum steuerlich geltend machen. Wenn du also Firmenauftritte hast, so schreckt "zzgl. Mehrwertsteuer" den Kunden in der Regel nicht ab. Es ist ihm oft egal. Du erhöhst diesen Betrag dann "on top", den man aber auch gleich wieder abführen darf.

 

 

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